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Registrierkassen für Feuerwehren:

Allgemeines

Registrierkassen sind grundsätzlich nur für steuerpflichtige Betriebe erforderlich.

Feuerwehren sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nur mit ihren so genannten „Betrieben gewerblicher Art" steuerpflichtige Betriebe begründen können.

Ausnahmeregelung für steuerpflichtige Betriebe gewerblicher Art

Keine Betrieb gewerblicher Art, somit keine steuerpflichtige Tätigkeiten werden begründet bei

 Entgeltlicher Durchführung geselliger oder gesellschaftlicher Veranstaltungen aller Art

 In einer Dauer von maximal vier Tagen

Davon drei Tage mit gastgewerblicher Betätigung (Ausgabe von Speisen und Getränken)

 Die Erträge nachweislich für einen gemeinwirtschaftlichen Zweck verwendet werden

 Dieser Veranstaltungen nach außen hin erkennbar zur materiellen Förderung für Feuerwehrzwecke verwendet werden

 Die Verwendung für Feuerwehrzwecke auch tatsächlich stattfindet.

Werden diese drei (vier) Tage überschritten, liegt ein steuerlicher Betrieb vor. Für diesen steuerpflichtigen Betrieb besteht nicht nur Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht, er unterliegt sowohl der Körperschaft- als auch der Umsatzsteuer verbunden mit der Verpflichtung zur Buchführung oder zumindest zur Führung einer Einnahmen-Ausgabenrechnung nach den Regeln des Steuerrechts. Ebenso unterliegt er dem Gewerberecht mit allen damit verbundenen Folgen (Betriebsanlagengenehmigung, etc.).

Registrierkassenpflicht bei Vorliegen eines steuerpflichtigen Betriebes

Liegt ein steuerpflichtiger Betrieb gewerblicher Art vor, besteht Registrierkassenpflicht ab einem Gesamtumsatz von 15.000 Euro und einem darin enthaltenen Barumsatz von 7.500 Euro. Unter Umsatz sind die Einnahmen ohne rechnerische Umsatzsteuer zu verstehen. Bei einem Umsatzsteuersatz von 20% bedeutet dies Gesamteinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) von 18.000 Euro und darin enthaltenen Bareinnahmen von 9.000 Euro. Als Umsatz sind Lieferungen oder Leistungen gegen Entgelt anzusehen, echte Spenden (ohne echte Gegenleistungen wie z.B. Erträge aus Haussammlungen, wenn damit keine Eintrittskarten für Veranstaltungen verkauft werden) zählen nicht als Umsatz.

Damit jedoch überhaupt ein Umsatz vorliegt, muss eine Zuordnung zu einem Betrieb gewerblicher Art gegeben sein. Ist dies nicht der Fall, - weil etwa die 3-Tages-Regel eingehalten wird – sind diese Einnahmen in Bezug auf die Registrierkassenpflicht irrelevant.

Vielfach wird die 3-Tages-Regel irrtümlich mit der 48-Stunden-Regelung für Vereine in Verbindung gebracht. Dies geschieht jedoch zu Unrecht; die 48-Stunden-Regel ist eine Regelung für gemeinnützige Körperschaften des privaten Rechts wie z.B. Vereine und findet auf Körperschaften des öffentlichen Rechts wie die Feuerwehren ebenso wenig Anwendung wie Begrenzungen hinsichtlich des Honorars allfälliger auftretender Musikgruppen.

Berechnung der drei (vier) Tage:

Es wird auch nicht – wie bei Vereinen – in ein großes oder kleines Fest unterschieden, sondern für die Feuerwehr gilt ausschließlich die 3 (4) Tagesregel. Dabei wird jeder angefangene Tag als voller Tag gerechnet:

Beispiel:

Ein Feuerwehrfest beginnt am Freitag um 20 Uhr mit einem Dämmerschoppen, setzt sich am Samstag mit einem Schankbetrieb ab 14 Uhr ein einer um 20 Uhr beginnenden abendlichen Tanzunterhaltung mit einer Musikgruppe fort. Das Fest findet am Sonntag mit einer Feldmesse um 9 Uhr mit anschießendem Frühschoppen, der um 12 Uhr endet, seinen Abschluss.

Ergebnis: Es liegt eine Veranstaltung von drei Tagen vor.

Allerdings werden an sich eintägige Veranstaltungen, die über Mitternacht andauern nur als eintägige Veranstaltung gezählt.

Beispiel:

Der Feuerwehrball beginnt um 20 Uhr und endet um 3 Uhr früh.

Ergebnis: Der Feuerwehrball zählt trotzdem nur als eintägige Veranstaltung.

Nicht in die drei Tage werden Verpflegungsausgaben eingerechnet, die der eigentlichen (hoheitlichen) Tätigkeit untergeordnet sind und dieser unmittelbar dienen.

Beispiel:

Während einer Ausbildungstätigkeit wird den Teilnehmern vorbereitete Verpflegung gereicht, die jedoch zu bezahlen ist.

Ergebnis: Die Verpflegungsausgabe dient ausschließlich der Ausbildungstätigkeit, die ausschließlich der (steuerfreien) hoheitlichen Tätigkeit zugerechnet wird. Sie unterliegen weder einer Steuer- noch Registrierkassenpflicht.

Folgen der Überschreitung der drei (vier) Tages-Regel:

Werden die drei (vier) Tage überschritten, bewirkt dies, dass sämtliche gesellige oder gesellschaftliche Aktivitäten steuerpflichtige Betriebe sind und der Umsatz- und Körperschaftssteuer, sowie dem Gewerberecht unterliegen. Die Umsätze aus allen Betrieben gewerblicher Art werden zusammen gerechnet und bei Überschreitung der Umsatzgrenze (15.000 Euro Gesamtumsatz davon 7.500 Euro Barumsatz) besteht Registrierkassenpflicht.

Beispiel:

Neben einem 3-tägigen Feuerwehrfest (mit Ausschank) beteiligt sich die Feuerwehr mit einem Punschstand beim Adventmarkt.

Ergebnis: Sowohl der Punschstand als auch das 3-Tagesfest sind ein steuerpflichtiger Betrieb gewerblicher Art, mit all den damit verbundenen Folgen.

Aktivitäten von Teilen der Feuerwehr

Werden von Teilen der Feuerwehr (z.B. Feuerwehrjugend, Wettkampfgruppe, bestimmter Zug der Feuerwehr …) eine weitere Unternehmung durchgeführt (z.B. Punschstand, Labstation beim Wandertag …), wird diese Aktivität als ein weiterer Tag der Feuerwehr gezählt und bewirkt, dass alle Veranstaltungen steuerpflichtige Betriebe mit den oben beschriebenen Folgen sind.

Beispiel:

Neben einem 3-tägigen Feuerwehrfest (mit Ausschank) betreibt die Wettkampfgruppe zu Silvester einen Punschstand. Der Reinerlös kommt ausschließlich der Wettkampfgruppe zugute.

Ergebnis: Die Aktivität der Wettkampfgruppe wird der Feuerwehr zugerechnet, auch die Kasse der Wettkampfgruppe ist eine (Neben-)Kasse der Feuerwehr. Da an mehr als drei Tagen ein gastgewerblicher Ausschank der Feuerwehr vorliegt, ist sowohl der Punschstand als auch das 3-Tagesfest ein steuerpflichtiger Betrieb gewerblicher Art, mit all den damit verbundenen Folgen.

 

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©2005, Ing. Reinhold Trimmel